Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“
VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/6#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 6 und 7 und Abs. 4 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass die Verbote des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 gelten; wobei für die Berufsfischerei das Betreten zum Zweck des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Fischereigesetzes gestattet bleibt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt und sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden zu verwenden sind,
die sich entwickelnde Ufervegetation, insbesondere Ufergehölze und Röhrichte, zu fördern ist;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Plangenehmigungen für Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgerechte Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnung, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Verwahrungs- und Sicherungsarbeiten im nicht unter bergbaulicher Aufsicht stehenden Altbergbaugebiet auf der Grundlage des Sanierungsplanes und im Interesse der öffentlichen Sicherheit im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/6#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.