Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes im Landschaftsschutzgebiet in der Zone 1 folgende Handlungen verboten:

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;

Quellbereiche sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- und Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;

sich wasserseitig Röhrichten dichter als fünf Meter zu nähern oder in diese einzudringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen in der Zone 1 der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie außerhalb von Hausgärten zu zelten und Wohnwagen aufzustellen;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/4#abs-4 (4) In der Zone 2 gelten die Verbote beziehungsweise Genehmigungsvorbehalte der Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf „Alt- und Totarme“ nach Abschluss der im Rahmenbetriebsplan, im Braunkohleplan gemäß der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplanes Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1 „Geisendorf-Steinitzer Endmoräne“ vom 7. November 1997 und in verbindlichen Haupt- und Abschlussbetriebs-plänen festgelegten Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/4#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5