Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“
VO-ID212860§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/6#abs-1 (1) Entgegen §
4 bleiben zulässig:
die den in §
1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und
Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland
innerhalb der Zonen 1 und 1a als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche
Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von
Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem
Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden
Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser,
Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen oder Pflanzenschutzmittel jeder Art
anzuwenden. Der Einsatz von Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,
auf Grünland
innerhalb der Zone 1a über die Maßgaben des Buchstabens a hinaus der Einsatz von
Gülle unzulässig ist,
§ 4 Abs. 1 Nr.
2 und 8 gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr.
7 und 14 gilt;
die den in §
1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in
Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 1 Nr.
10 und 11 gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr.
15 gilt;
für den
Bereich der Jagd:
die
rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd und das Aufstellen
transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen;
die den in §
1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in
Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 6 gilt,
wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten
zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und
zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und
Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg gestattet bleibt;
die im Sinne
des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3
aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht, mit der Maßgabe, dass
die Maßnahmen
zeitlich und räumlich möglichst derart durchgeführt werden, dass ein
vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt
oder sich neu entwickeln kann,
bei
erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und
ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine
Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Handlungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen,
Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen
bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-,
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur
Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen
der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche
sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, O rts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder W arntafeln dienen. Darüber
hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des
Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher
Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 24.
Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die
der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/6#abs-2 (2) Die in § 4
Abs. 1 Nr. 6 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes
enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der
Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte
Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.