Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“

VO-ID212860

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/6#abs-1 (1) Entgegen §

4 bleiben zulässig:

die den in §

1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und

Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland

innerhalb der Zonen 1 und 1a als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche

Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von

Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem

Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden

Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische

Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser,

Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen oder Pflanzenschutzmittel jeder Art

anzuwenden. Der Einsatz von Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,

auf Grünland

innerhalb der Zone 1a über die Maßgaben des Buchstabens a hinaus der Einsatz von

Gülle unzulässig ist,

§ 4 Abs. 1 Nr.

2 und 8 gilt,

§ 4 Abs. 2 Nr.

7 und 14 gilt;

die den in §

1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in

Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg entsprechende

forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Abs. 1 Nr.

10 und 11 gilt,

§ 4 Abs. 2 Nr.

15 gilt;

für den

Bereich der Jagd:

die

rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd und das Aufstellen

transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen;

die den in §

1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in

Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende

fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 6 gilt,

wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten

zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und

zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und

Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land

Brandenburg gestattet bleibt;

die im Sinne

des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 78 des Brandenburgischen

Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3

aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht, mit der Maßgabe, dass

die Maßnahmen

zeitlich und räumlich möglichst derart durchgeführt werden, dass ein

vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt

oder sich neu entwickeln kann,

bei

erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und

ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine

Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Handlungen

nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen,

Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;

die sonstigen

bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher

Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-,

Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren

Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur

Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen

der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß

Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

behördliche

sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf

den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, O rts-

oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder W arntafeln dienen. Darüber

hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des

Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher

Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 24.

Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die

der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/6#abs-2 (2) Die in § 4

Abs. 1 Nr. 6 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes

enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der

Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte

Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in

Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

§ 5 § 7