Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“

VO-ID212860

§ 5 Gebote

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Bei der

forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Zone 2 sind mindestens fünf Stämme

Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter

Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren. In

Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln;

bei der

forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Zone 2 ist eine naturnahe

Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des stehenden

und liegenden Bestandesvorrats zu gewährleisten. Dabei sind, sofern vorhanden,

mindestens fünf Stück stehendes Totholz je Hektar mit mehr als 30 Zentimeter

Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß zu erhalten.

§ 4 § 6