Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“
VO-ID212860§ 5 Gebote
Stand: 02.08.2026
Bei der
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Zone 2 sind mindestens fünf Stämme
Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter
Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren. In
Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln;
bei der
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Zone 2 ist eine naturnahe
Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des stehenden
und liegenden Bestandesvorrats zu gewährleisten. Dabei sind, sofern vorhanden,
mindestens fünf Stück stehendes Totholz je Hektar mit mehr als 30 Zentimeter
Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß zu erhalten.