Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“
VO-ID212860§ 7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden
folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und
Wiederherstellung des Gebietes benannt:
Landschaftsstrukturelemente, insbesondere Alleen, Solitärbäume, Feldgehölze,
Hecken und Waldränder, sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage
gefördert werden;
der Gebietswasserhaushalt in den
Niederungen soll unter Berücksichtigung schutzzweckbezogener Wasserstände
durch geeignete Maßnahmen verbessert werden; dabei soll im Bereich der
Kranich-Schlafplätze die Wasserhaltung durch die Nutzung vorhandener
Regulierungseinrichtungen so durchgeführt werden, dass sich ab dem 1. November
eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres oberflächennahe
Grundwasserstände mit Blänkenbildung einstellen können;
Brachen und
Randstreifen sollen erhalten und entwickelt werden;
mosaikartige Nutzungsstrukturen sollen
beispielsweise durch kleinere Anbauflächen sowie getreide- und
hackfruchtbetonte Fruchtfolgen gefördert werden. Insbesondere in Zone 3 soll zum
Schutz des Ortolans im Bereich der Alleen, Baumreihen, Wald- und Gehölzränder
eine Ackernutzung ohne oder mit reduzierten Dünger- und Pflanzenschutzmitteln
sowie angepassten Bewirtschaftungsterminen erfolgen;
Trockenrasen
sollen bei Bedarf gepflegt und offen gehalten werden;
struktur- und
artenarme Nadelholzforste sollen unter Erhalt von Altholzbeständen
beziehungsweise Altbäumen in naturnahe Bestände umgebaut werden, wobei bevorzugt
Eichen verwendet werden sollen;
naturferne
Abschnitte von Fließgewässern sollen renaturiert werden, beispielsweise durch
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik und den Rückbau von Querbauwerken;
Sölle und
Kleingewässer sollen durch Renaturierung oder Neuanlage entwickelt werden;
Feuchtwiesen
und ihre Auflassungsstadien sollen durch angepasste, regelmäßige Nutzung
gepflegt und offen gehalten werden;
Freileitungen
sollen zur Aufwertung des Landschaftsbildes nach Möglichkeit durch Erdverlegung
ersetzt oder vor Anflug durch Vögel gesichert werden, § 53 des
Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Windkraftanlagen sollen nach der
Stilllegung zurückgebaut werden.