Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“
VO-ID212860§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
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Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem
Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern, den Naturhaushalt schädigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und Erdniedermoor angepasste
Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie
möglich auszuschließen ist;
Moore, Sümpfe,
Landröhrichte, Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und
stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufervegetation sowie ihrer
Verlandungsbereiche, Altarme, Bruch-, Sumpf-, Moor- und Auwälder nachteilig zu
verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Flurgehölze
aller Art wie Alleen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken, Gebüsche,
Streuobstbestände, Feld- oder Ufergehölze und naturnahe Waldränder, insbesondere
solche mit Eichenanteil, zu beschädigen oder zu beseitigen;
Wälder trockenwarmer Standorte,
Trockenrasen, Heiden und Lesesteinhaufen nachteilig zu verändern, zu
beschädigen oder zu zerstören;
in Röhrichte
einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern;
Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich von Bruchwäldern, Fließgewässern
und ihren Auen, Mooren, Sümpfen, Torfstichen, Kleingewässern, Standgewässern,
Feucht- und Nasswiesen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen;
absolutes
Grünland sowie Grünland in den Zonen 1 und 1a umzubrechen. Bei Narbenschäden ist
mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat
zulässig;
auf Grünland in den Zonen 1 und 1a Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung zu
lagern, auf- oder auszubringen sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken auf- oder
auszubringen und einzuleiten oder Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
bei der
forstwirtschaftlichen Nutzung Horst- oder Höhlenbäume zu beseitigen;
in der Zone 2
nicht standortgerechte, nicht heimische oder eingebürgerte Baumarten
einzubringen. Die Entwicklung von Reinbeständen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/4#abs-2 (2) Sonstige
Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den
Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss
zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen
der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die
Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
Plakate oder
Werbeanlagen sowie Bild- oder Schrifttafeln, ausgenommen zur saisonalen
Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
solche Anlagen wesentlich zu verändern;
außerhalb
öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von
Hausgärten Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen während der Ernte und zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
über das
Verbot in § 4 Abs. 1 Nr. 8 hinaus sonstige Grünlandflächen in eine andere
Nutzungsart zu überführen;
die
Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
außerhalb des
Waldes standortfremde, landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen oder Pflanzungen
mit nicht gebietsheimischen Gehölzarten vorzunehmen;
außerhalb von
öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten,
Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu
errichten oder zu betreiben;
Modellsport mit ferngesteuerten,
verbrennungsmotorbetriebenen Geräten zu betreiben;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu
zelten oder zu lagern;
Gewässerbenutzungen vorzunehmen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder
Bewilligung bedürfen;
auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Zone 3 schnellwüchsige
Gehölze im Kurzumtrieb anzubauen;
Holzerntemaßnahmen durchzuführen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden
Fläche von über 0,5 Hektar Größe auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats
reduzieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/4#abs-3 (3) Die
Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf
Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte
Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht
schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.