Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“

VO-ID212860

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

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Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem

Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes

verändern, den Naturhaushalt schädigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck

zuwiderlaufen, insbesondere:

Bodenbestandteile abzubauen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und Erdniedermoor angepasste

Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie

möglich auszuschließen ist;

Moore, Sümpfe,

Landröhrichte, Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und

stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufervegetation sowie ihrer

Verlandungsbereiche, Altarme, Bruch-, Sumpf-, Moor- und Auwälder nachteilig zu

verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Flurgehölze

aller Art wie Alleen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken, Gebüsche,

Streuobstbestände, Feld- oder Ufergehölze und naturnahe Waldränder, insbesondere

solche mit Eichenanteil, zu beschädigen oder zu beseitigen;

Wälder trockenwarmer Standorte,

Trockenrasen, Heiden und Lesesteinhaufen nachteilig zu verändern, zu

beschädigen oder zu zerstören;

in Röhrichte

einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern;

Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich von Bruchwäldern, Fließgewässern

und ihren Auen, Mooren, Sümpfen, Torfstichen, Kleingewässern, Standgewässern,

Feucht- und Nasswiesen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen;

absolutes

Grünland sowie Grünland in den Zonen 1 und 1a umzubrechen. Bei Narbenschäden ist

mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat

zulässig;

auf Grünland in den Zonen 1 und 1a Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung zu

lagern, auf- oder auszubringen sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken auf- oder

auszubringen und einzuleiten oder Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

bei der

forstwirtschaftlichen Nutzung Horst- oder Höhlenbäume zu beseitigen;

in der Zone 2

nicht standortgerechte, nicht heimische oder eingebürgerte Baumarten

einzubringen. Die Entwicklung von Reinbeständen ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/4#abs-2 (2) Sonstige

Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den

Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss

zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen

der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche

Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner

öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

die

Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu

verunreinigen;

Plakate oder

Werbeanlagen sowie Bild- oder Schrifttafeln, ausgenommen zur saisonalen

Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, aufzustellen oder anzubringen;

Straßen, Wege,

Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder

solche Anlagen wesentlich zu verändern;

außerhalb

öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von

Hausgärten Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen während der Ernte und zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

über das

Verbot in § 4 Abs. 1 Nr. 8 hinaus sonstige Grünlandflächen in eine andere

Nutzungsart zu überführen;

die

Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;

außerhalb des

Waldes standortfremde, landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen oder Pflanzungen

mit nicht gebietsheimischen Gehölzarten vorzunehmen;

außerhalb von

öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten,

Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu

errichten oder zu betreiben;

Modellsport mit ferngesteuerten,

verbrennungsmotorbetriebenen Geräten zu betreiben;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu

zelten oder zu lagern;

Gewässerbenutzungen vorzunehmen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder

Bewilligung bedürfen;

auf

landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Zone 3 schnellwüchsige

Gehölze im Kurzumtrieb anzubauen;

Holzerntemaßnahmen durchzuführen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden

Fläche von über 0,5 Hektar Größe auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats

reduzieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/4#abs-3 (3) Die

Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf

Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte

Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht

schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5