Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“
VO-ID212860§ 10 Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen, Duldungspflicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-1 (1) Bei der
Umsetzung des Schutzzwecks gemäß § 3 Nr. 5 und 7 bis 10 und der dazu
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 sowie gemäß § 7 sind die Belange
der Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserschutzes zu beachten. Für die
Maßnahmen sind gegebenenfalls wasserrechtliche Verfahren durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-2 (2) Die
Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur
Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks
erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-3 (3) Soweit für
den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche
Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt. Abweichend von § 9 der
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“ gilt § 4 Abs. 1 Nr. 9 in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung auch im
Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-4 (4) Soweit
diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die
Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis
35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a und 48 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.