Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“

VO-ID212860

§ 10 Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen, Duldungspflicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-1 (1) Bei der

Umsetzung des Schutzzwecks gemäß § 3 Nr. 5 und 7 bis 10 und der dazu

erforderlichen Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 sowie gemäß § 7 sind die Belange

der Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserschutzes zu beachten. Für die

Maßnahmen sind gegebenenfalls wasserrechtliche Verfahren durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-2 (2) Die

Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur

Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-

und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks

erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-3 (3) Soweit für

den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche

Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt. Abweichend von § 9 der

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“ gilt § 4 Abs. 1 Nr. 9 in

Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung auch im

Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212860/10#abs-4 (4) Soweit

diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die

Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis

35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege

wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des

Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a und 48 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9 § 11