Gesetze / Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

VKFV

§ 14 Bestimmung der Personalkosten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.

§ 13 § 15