Gesetze / Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

VKFV

§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/2#abs-1 (1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/2#abs-2 (2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/2#abs-3 (3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/2#abs-4 (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).

§ 1 § 3