Gesetze / Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
VKFV§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
Stand: 10.06.2019
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.