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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2142
BGBl. 2019 I S. 2142 · 2.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 9. Dezember 2019
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne
der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertgut-
habenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertrag-
licher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5
die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäf-
tigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerken-
nungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während
der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet
werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen
Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht
anerkannt.“
2. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von 220 Euro“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „ab 2013“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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