Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2142

BGBl. 2019 I S. 2142 · 2.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142




                                   Vierte Verordnung
               zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

                                      Vom 9. Dezember 2019


             Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches
           Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
           Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das
           Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
           ministerium der Finanzen:

                                                Artikel 1
                                         Änderung der
                            Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
             Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
           machung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:
           1. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
                 „(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne
              der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertgut-
              habenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertrag-
              licher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5
              die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäf-
              tigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerken-
              nungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während
              der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet
              werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen
              Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht
              anerkannt.“
           2. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
           3. § 20 wird wie folgt geändert:
              a) In Satz 1 werden die Wörter „von 220 Euro“ gestrichen.
              b) In Satz 2 wird die Angabe „ab 2013“ gestrichen.

                                                Artikel 2
                                              Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 9. Dezember 2019

                                     Der Bundesminister
                                   für Arbeit und Soziales
                                        Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97811710cfb50a36….