Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 60 Nicht anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/60#abs-1 (1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/60#abs-2 (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.