Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvL 80/53, 1 BvL 81/53, 1 BvL 32/55, 1 BvL 20/59, 1 BvR 12/59, 1 BvR 168/59Die Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
- OLG Karlsruhe, 15.11.2007 – 12 U 69/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.04.1983 – 20 U 329/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/61#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/61#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere
1.
jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;
2.
für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
3.
eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;
4.
geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.