Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 5 Rechtsinhaber
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/5#abs-1 (1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/5#abs-2 (2) Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 60 PV 16.12Zitiert von 2
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
- OLG Köln, 29.04.1997 – 9 U 48/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.