Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 46 Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/46#abs-1 (1) Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/46#abs-2 (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/46#abs-3 (3) Die Angaben der wirksamen Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister eingetragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/46#abs-4 (4) Die Anmeldung kann bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 46 VDuG →
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- BGH, 11.09.2024 – I ZR 168/23Wettbewerblicher Beseitigungsanspruch: Bestimmtheit und Rückzahlungsanspruch - Payout FeeZitiert von 9
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