Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 4 Verbraucherquorum; Finanzierung
Stand: 13.10.2023
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- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- BGH, 08.10.2025 – XII ZR 28/25Festsetzung des Streitwerts bei Unterlassungsklage eines VerbraucherverbandesZitiert von 2
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- OLG Hamm, 05.02.2026 – 13 UKl 9/25
- OLG München, 28.03.2024 – 29 U 1319/20 Kart
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/4#abs-1 (1) Eine Verbandsklage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass
Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/4#abs-2 (2) Eine Verbandsklage ist unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/4#abs-3 (3) Mit Klageeinreichung hat die klageberechtigte Stelle dem Gericht die Herkunft der Mittel, mit denen die Klage finanziert wird, offenzulegen. Wird die Klage durch einen Dritten finanziert, sind darüber hinaus die mit dem finanzierenden Dritten getroffenen Vereinbarungen offenzulegen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Finanzierung der Klage erst nach Klageeinreichung erfolgt.