Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/93#abs-1 (1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/93#abs-2 (2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 93 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.12.2021 – 4 VR 2/21Teilweise unzulässiger, im Übrigen unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Duldung von VorarbeitenZitiert von 15
- BVerwG, 20.04.2021 – 6 C 6/20Keine Organzuständigkeit der KJM für Zwangsgeldandrohungen bei Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-StaatsvertragZitiert von 24
- BVerwG, 15.06.2009 – 6 B 12.09Zitiert von 22
- BVerwG, 21.01.2003 – 1 C 5.02Zitiert von 45
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.