Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 13.12.2021 – 4 VR 2/21Teilweise unzulässiger, im Übrigen unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Duldung von VorarbeitenZitiert von 10
- BVerwG, 20.04.2021 – 6 C 6/20Keine Organzuständigkeit der KJM für Zwangsgeldandrohungen bei Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-StaatsvertragZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/93#abs-1 (1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/93#abs-2 (2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft: