Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 71 Widerruf der Erlaubnis

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

§ 304 bleibt unberührt.

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