Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/36#abs-1 (1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/36#abs-1a (1a) Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/36#abs-2 (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 36 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.04.2013 – II ZR 161/11Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs; privatrechtliche Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Verein; Recht eines Mitglieds auf Einsicht in die MitgliederlisteZitiert von 1
- LG Köln, 24.08.2007 – 82 O 212/06Zitiert von 1
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- BGH, 23.08.2001 – V ZB 10/01Wohnungseigentumsrecht: Konstitutive Bedeutung der Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter; Beschlussqualität der Ablehnung eines Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Köln, 30.06.2011 – 6 S 252/10
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 – VII-Verg 77/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.