Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 6
- BGH, 23.04.2013 – II ZR 161/11Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs; privatrechtliche Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Verein; Recht eines Mitglieds auf Einsicht in die MitgliederlisteZitiert von 1
- LG Köln, 24.08.2007 – 82 O 212/06Zitiert von 1
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 37
- BGH, 23.08.2001 – V ZB 10/01Wohnungseigentumsrecht: Konstitutive Bedeutung der Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter; Beschlussqualität der Ablehnung eines Antrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Köln, 30.06.2011 – 6 S 252/10
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 – VII-Verg 77/05
6 Entscheidungen zu § 36 VAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/36#abs-1 (1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/36#abs-1a (1a) Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/36#abs-2 (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.