Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/35a#abs-1 (1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/35a#abs-2 (2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.