Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 238 Finanzielle Ausstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-1 (1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an die Stelle des § 234g. In § 234f Absatz 2 Satz 2 tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-2 (2) Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-3 (3) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-4 (4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-5 (5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 238 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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