Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 238 Finanzielle Ausstattung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-1 (1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an die Stelle des § 234g. In § 234f Absatz 2 Satz 2 tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-2 (2) Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-3 (3) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-4 (4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/238#abs-5 (5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.

§ 237 § 239