Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 236 Pensionsfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 3 nähere Bestimmungen zu erlassen zu
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 236 umnummeriert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 236 eingefügt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2015 I S. 2553
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