Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 232 Pensionskassen
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/232#abs-1 (1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/232#abs-2 (2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 232 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 – 11 U 64/21
- LSG Hessen, 24.10.2019 – L 8 KR 482/17Zitiert von 3
- BAG, 21.07.2020 – 3 AZR 142/16Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSVZitiert von 27
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 – 1 L 88/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.02.2024 – L 5 KR 90/22
- OLG Köln, 01.02.2018 – 20 U 193/17
Zuletzt entschieden
- SG Kassel, 09.11.2017 – S 8 KR 606/15Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2017 – 10 O 387/16Zitiert von 1
- LG Münster, 10.10.2016 – 115 O 268/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 232 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.