Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 221 Pflichtmitgliedschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/221?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/221?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 221 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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