Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 218 Sterbekassen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/218#abs-1 (1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/218#abs-2 (2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.

§ 217 § 219