Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 219 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/219#abs-1 (1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212 bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/219#abs-2 (2) Von den besonderen Vorschriften über die Lebensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2 bis 4 nicht. Der Verantwortliche Aktuar muss die Berichte nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht erstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/219#abs-3 (3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekassen jeweils mit folgender Maßgabe: