Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 181 Aufrechnungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Entscheidungen

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.

←§ 180 →§ 182