Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/182#abs-1 (1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, insbesondere, inwieweit zuvor andere Deckungsmittel wie Gründungsstock oder Rücklagen verwendet werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/182#abs-2 (2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.