Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/180#abs-1 (1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. Die Beitragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/180#abs-2 (2) Bemisst sich der Nachschuss- oder Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des Geschäftsjahres der Beitrag oder die Versicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/180#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 179 § 181