Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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