Gesetze / Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
WerkeRegV§ 2 Inhalt der Eintragung
Stand: 10.06.2019
In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.