Gesetze / Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

WerkeRegV

§ 1 Form des Antrags

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhRollV/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhRollV/1#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben

1.
der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
2.
der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
3.
der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.
§ 2