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§ 2 UrhRollV — Inhalt der Eintragung

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.