Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 15 Externe Beschwerdestelle
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15#abs-1 (1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15#abs-3 (3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15#abs-4 (4) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15#abs-5 (5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln.