Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 9 Verfahren, Rechtsweg
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.