Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 8 Zuständige Behörde
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/8#abs-1 (1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/8#abs-2 (2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.