Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz

UntAbschlG

§ 8 Zuständige Behörde

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/8#abs-1 (1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/8#abs-2 (2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

§ 7 § 9