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§ 8 UntAbschlG — Zuständige Behörde

Unterstützungsabschlußgesetz

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.

(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.