Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz

UntAbschlG

§ 8 Zuständige Behörde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

§ 7 § 9