Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 23 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 23 UmweltHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.