Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 23 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 UmweltHG →
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Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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