Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 129 · BT-Drs. 16/47 · S. 71
Zu Artikel 129
Zu Artikel 129 Das Gesetz über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) hat mit Artikel 1 das Umwelthaf- Drucksache 16/47 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode tungsgesetz und mit Artikel 2 die Gerichtsstandbestimmung des § 32a der Zivilprozessordnung geschaffen sowie in Arti- kel 3 festgelegt, dass die Zivilprozessordnung in ihrer bishe- rigen Fassung maßgebend bleibt, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist. Die Übergangsregelung in Artikel 3 des Gesetzes, die durch Artikel 130 dieses Gesetzes aufgehoben wird und die auf die Unanwendbarkeit des § 32a der Zivilprozessordnung ab- zielt, wird voraussichtlich noch bis zum 31. Dezember 2021 benötigt; sie kann jedoch in ihrem sachlichen Gehalt sprach- lich präzisiert in die Vorschrift des § 23 des Umwelthaf- tungsgesetzes überführt werden. Die Übergangsregelung konnte nämlich bislang auch so verstanden werden, als schreibe sie die Anwendung aller Regelungen der Zivilpro- zessordnung in ihrer Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umwelthaftung auf Verfahren, die Schäden aus die- ser Zeit betreffen, vor. Mit der mit einer sprachlichen Präzi- sierung verbundenen Überführung der Übergangsregelung in die Vorschrift des § 23 des Umwelthaftungsgesetzes wird infolgedessen zugleich ein Regelungsrest beseitigt und klar- gestellt, dass sich die Übergangsregelung nur auf § 32a der Zivilprozessordnung bezieht.
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Herkunft
BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 348.815–350.255 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP