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Artikel 129 · BT-Drs. 16/47 · S. 71

Zu Artikel 129

Zu Artikel 129
Das Gesetz über die Umwelthaftung vom 10. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2634) hat mit Artikel 1 das Umwelthaf-
Drucksache 16/47 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
tungsgesetz und mit Artikel 2 die Gerichtsstandbestimmung
des § 32a der Zivilprozessordnung geschaffen sowie in Arti-
kel 3 festgelegt, dass die Zivilprozessordnung in ihrer bishe-
rigen Fassung maßgebend bleibt, soweit der Schaden vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
Die Übergangsregelung in Artikel 3 des Gesetzes, die durch
Artikel 130 dieses Gesetzes aufgehoben wird und die auf
die Unanwendbarkeit des § 32a der Zivilprozessordnung ab-
zielt, wird voraussichtlich noch bis zum 31. Dezember 2021
benötigt; sie kann jedoch in ihrem sachlichen Gehalt sprach-
lich präzisiert in die Vorschrift des § 23 des Umwelthaf-
tungsgesetzes überführt werden. Die Übergangsregelung
konnte nämlich bislang auch so verstanden werden, als
schreibe sie die Anwendung aller Regelungen der Zivilpro-
zessordnung in ihrer Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes
über die Umwelthaftung auf Verfahren, die Schäden aus die-
ser Zeit betreffen, vor. Mit der mit einer sprachlichen Präzi-
sierung verbundenen Überführung der Übergangsregelung
in die Vorschrift des § 23 des Umwelthaftungsgesetzes wird
infolgedessen zugleich ein Regelungsrest beseitigt und klar-
gestellt, dass sich die Übergangsregelung nur auf § 32a der
Zivilprozessordnung bezieht.

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Herkunft

BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 348.815–350.255 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….

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