Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/16#abs-1 (1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/16#abs-2 (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 UmweltHG →
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