Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 8 Überleitungsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-09-26#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-09-26#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-09-26#abs-3 (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 29.05.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 06.10.2026 (siehe Fassungen).
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. I S. 1298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.