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# § 8 UmwRG — Überleitungsvorschrift

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

- 1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder

- 2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

- 1. Anerkennungen

  - a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,

  - b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und

  - c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,

- die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie

- 2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 8 UmwRG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/8?asof=2019-06-10

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