§ 168 Möglichkeit der Ausgliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- KG, 24.09.2020 – 2 U 93/19 .EnWG, 2 U 93/19 EnWG
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 698/07Zitiert von 1
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 780/07Zitiert von 2
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 696/07Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 697/07Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 689/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 – 3 K 716/10
- BAG, 30.08.2017 – 4 AZR 95/14Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - BetriebsübergangZitiert von 65
- BAG, 30.08.2017 – 4 AZR 61/14Zitiert von 32
37 Entscheidungen zu § 168 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluß von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die Körperschaft oder den Zusammenschluß maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht.