Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

§ 166 § 168