§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.