§ 78 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf Verschmelzungen unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aktiengesellschaft und ihres Vorstands treten die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die zu ihrer Vertretung ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter. Der Verschmelzungsbeschluß bedarf auch der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter; die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien kann eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen. Im Verhältnis zueinander gelten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht als Rechtsträger anderer Rechtsform im Sinne der §§ 29 und 34.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 78 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 04.05.2022 – 12 K 1274/18Zitiert von 1
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- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2016 – 21 W 36/15Spruchverfahren: Schätzung des Unternehmenswerts einer Immobiliengesellschaft nach der Net Asset Value (NAV)-Methode beim Squeeze-out; Berücksichtigung von Verwaltungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Schleswig, 12.04.2011 – 5 K 136/07Zitiert von 4
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