§ 76 Verschmelzungsbeschlüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine übertragende Aktiengesellschaft darf die Verschmelzung erst beschließen, wenn sie und jede andere übertragende Aktiengesellschaft bereits zwei Jahre im Register eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 76 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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