§ 68 Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/68#abs-1 (1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Grundkapital nicht zu erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/68#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder in einem der anderen Fälle des Absatzes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/68#abs-3 (3) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzahlungen dürfen nicht den zehnten Teil des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrags ihres Grundkapitals übersteigen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 68 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.02.2022 – VIII R 44/18Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer KapitalgesellschaftenZitiert von 4
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- KG, 19.12.2018 – 22 W 85/18
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 5 AktG 4/11Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 31.01.2003 – 19 W 9/00 AktE
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 – 1 K 2976/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.