§ 68 Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BFH, 14.02.2022 – VIII R 44/18Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer KapitalgesellschaftenZitiert von 3
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- KG, 19.12.2018 – 22 W 85/18
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 5 AktG 4/11Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 31.01.2003 – 19 W 9/00 AktE
- FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 – 1 K 2976/01Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 68 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/68#abs-1 (1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Grundkapital nicht zu erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/68#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder in einem der anderen Fälle des Absatzes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/68#abs-3 (3) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzahlungen dürfen nicht den zehnten Teil des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrags ihres Grundkapitals übersteigen.