Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 45e Anzuwendende Vorschriften

Bund2 Fassungen

Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.

§ 43 § 45