Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 45e Anzuwendende Vorschriften

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.

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